Hypo-Kaufvertrag: Wie die BayernLB versagt hat
Der Verkäufer Kärnten müsse zwar gewährleisten, dass die Vorstände der Landesholding keine für den Käufer nachteiligen Erkenntnisse haben bzw. der BayernLB vorenthalten. Die Haftung bei Missachtung dieser Bedingung ist allerdings, schreibt Profil, sehr schaumgebremst. Im folgenden Absatz verzichtet die BayernLB de facto auf jegliche Schadenersatzforderungen.
Allein diese Tatsache entlarvt das derzeitige Kettenrasseln des bayerischen Finanzministers Fahrenschon und von Ministerpräsident Seehofer, man würde Schadenersatzansprüche prüfen, als Treppenwitz und blankes Ablenkunsmanöver zur Selbststilisierung als "große Retter". Daß die Opposition ins gleiche Horn stößt, ist parteipolitisches Geplänkel ohne jeden Belang.
Besonders interessant ist die Vereinbarung, dass die BayernLB nicht berechtigt ist, den Vertrag anzufechten oder davon zurückzutreten, falls sie davon Kenntnis erlange, dass eine Bestimmung des Vertrags verletzt wurde.
Die Ansprüche des Käufers beschränken sich vielmehr auf „Preisminderung oder Schadenersatz“, mit Ausnahme von vorsätzlichem Handeln. Die Bayern müssten der Landesholding also vorsätzliches Handeln nachweisen können, um ihren öffentlichen Ruf nach Schadenersatz auch faktisch untermauern zu können. Juristen halten das für schwer möglich, so das Magazin Profil weiter.
Die Bayern wollen trotz der ungünstigen Vertragslage „keine Gelegenheit auslassen, um Schadenersatzansprüche zu stellen“. Das bekräftigten der designierte Vorsitzende des geplanten U-Ausschusses im bayerischen Landtag, Thomas Kreuzer (CSU) und dessen designierter Stellvertreter Harald Güller (SPD) am Mittwoch in Klagenfurt. Sie wollen mit dem Kärntner Untersuchungsausschuss eng zusammenarbeiten.
Auf den insgesamt 23 Seiten - ohne Anhang - wird der Kauf von 24,91 Prozent der damals von der Kärntner Landesholding gehaltenen Hypo-Anteile geregelt, wofür die Bayern 809,544 Millionen Euro nach Klagenfurt überweisen mussten. Die parallel dazu erfolgte Übernahme der Aktien aus dem Besitz der Gruppe Berlin (zwei Tranchen: einmal 24,78 Prozent, einmal 0,22 Prozent) und der Hypo-Mitarbeiterstiftung (0,3 Prozent) wurde in drei weiteren Verträgen gesondert geregelt. Nicht erfasst ist auch die im Zuge des Deals vereinbarte „Sonderdividende“ der Hypo für 2007 in der Höhe von 50 Millionen Euro, wovon weitere 22 Millionen Euro dem Land zuflossen.
Auch wenn sich der Untreueverdacht gegen den damals verantwortlichen Vorstandsvorsitzenden Werner Schmidt am Ende als nicht gerichtsfest erweisen sollte: Tatsache bleibt, daß unter Schmidts Führung weit reichende Zugeständnisse eingegangen wurden: Die BayernLB gab mit dem Vertrag ohne weitere Umstände alle Gewährleistungsansprüche auf. Im Punkt 6.3. heißt es wörtlich: „Der Verkäufer (also die Kärntner Landesholding) haftet aus dem Titel des Gewährleistungs- und Schadenersatzrechtes für die im gegenständlichen Punkt ausdrücklich getätigten Zusagen, jedoch nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.“
Üblicherweise ist ein Käufer nur dann zu entsprechenden Zugeständnissen bereit, wenn er genau weiß, was er kauft - bei einem Deal solcher Größe werden die Unsicherheiten aber explizit hervorgehoben und an entsprechende Haftungszusagen des Verkäufers geknüpft. Genau das haben die BayernLB-Mützen aber - vorsätzlich oder fahrlässig? - unterlassen.
Wie weit sich die BayernLB-Banker - oder soll man sagen: -Punker? - aus dem Fenster gelehnt haben, belegt auch Punkt 6.4.1.:
„Der Käufer (BayernLB) anerkennt und bestätigt, dass er diesen Vertrag nicht im Vertrauen auf Zusicherung oder Gewährleistungszusagen gleich welcher Art abgeschlossen hat, und dass er nicht dazu berechtigt ist, aus diesem Vertrag Ansprüche auf der Grundlage von Äußerungen, Versprechen, Prognosen oder Informationen, die durch den Verkäufer oder einen seiner Berater, Gesellschafter oder Manager oder deren Leitungsorgane, Funktionäre, Gesellschafter oder Angestellte (die „Ausgeschlossene Information“) gemacht wurden bzw. zur Verfügung gestellt worden sind, zu erheben… Der Käufer erklärt für sich und die Gesellschaften der Käufergruppe, keine Ansprüche aufgrund Ausgeschlossener Information gegen den Verkäufer … zu erheben, insbesondere auch dann nicht, wenn solche ausgeschlossene Information scheinbar oder tatsächlich unrichtig, unvollständig oder irreführend ist oder wird.“
Das ist, wenn schon fahrlässig, dann jedenfalls grob fahrlässig. Die Bayern verzichteten - laut Vertragsentwurf - also auf ihr Recht, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen – auch wenn sich im Nachhinein heraus stellen sollte, dass die so genannten „Ausgeschlossenen Informationen“ falsch waren – was inzwischen ebenso auf der Hand liegt.
Umgekehrt wurden bei dieser Gelegenheit allerdings auch alle anderen Informationen aus der Haftung des Verkäufers Land Kärnten ausgenommen: also insbesondere die vernichtenden Erkenntnisse der Oesterreichischen Nationalbank zur Hypo Alpe-Adria, die ab Ende April 2007, also drei Wochen vor Vertragsschluss, vorlagen.
Man könnte es auch so auf den Punkt bringen: Der Haider war dem Edi halt um Lichtjahre voraus - Hund sann's scho, aber oaner woar der bledere.








